GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Quelle: BMJ
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